Gemeinsam haben der Bund und die Länder umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen, um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen. So gehören insbesondere Beschränkungen privater Zusammenkünfte und Ausgangsbeschränkungen dazu. Doch ebenso gibt es Ausnahmen, die seit gestern, 9. Mai, für geimpfte Personen und genesene Personen gelten. Dabei handelt es sich nicht um das Einräumen von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.
Das heißt, dass es geimpften und genesenen Personen wieder möglich ist, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen, wenn das bisher nur mit vorheriger Testung zulässig war. Außerdem nimmt die Verordnung Beschränkungen privater Zusammenkünfte, Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung (nächtliche Ausgangssperre), Beschränkungen bei der Ausübung von Sport sowie Quarantänepflichten (außer bei besorgniserregenden Varianten wie der südafrikanischen und brasilianischen) für geimpfte und genesene Personen zurück.
Die AHA-Regeln gelten hingegen nach wie vor. Ebenso das Ansammlungsverbot im Öffentlichen Raum, sowie die Maskenpflicht im Rahmen der Bochumer Allgemeinverfügung.
Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Quarantäne nicht erneut anzuordnen.
Ziel dieser Verordnung ist es zunächst, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Geimpfte können durch das Impfbuch oder eine Impfbescheinigung nachweisen, dass sie geimpft sind, Genesene können durch den Ausdruck des PCR-Tests oder der Quarantäneverordnung dokumentieren, dass sie eine Covid-19-Infektion überstanden haben.
Quelle: Stadt Bochum