Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Diese Maßnahme tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Ziel ist es, Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu entlasten, bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall länger als ein Jahr andauert.
Antragstellung und Voraussetzungen
Betriebe können eine Verlängerung beantragen, wenn die bisherige Kurzarbeit bereits angezeigt wurde und fortbesteht. Dazu muss eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. In der Anzeige ist darzulegen, warum der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend eingestuft wird.
Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Beendigung oder Reduzierung der Kurzarbeit zu ergreifen. Im Antrag müssen sie erläutern, welche Schritte bereits unternommen wurden oder geplant sind, um die betriebliche Situation zu verbessern.
Für Arbeitsausfälle, die im Jahr 2025 erstmals auftreten, bleibt es bei der regulären Bezugsdauer von zwölf Monaten. Eine Verlängerung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Rahmenbedingungen für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen ist. Dieser Ausfall muss vorübergehender Natur sein. Beschäftigte erhalten in der Regel 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, Eltern 67 Prozent.
Arbeitgeber müssen den Arbeitsausfall spätestens im Monat seines Eintritts bei der Arbeitsagentur anzeigen. Nach Genehmigung zahlt der Betrieb das Kurzarbeitergeld zunächst in Vorleistung. Innerhalb von drei Kalendermonaten kann der Betrieb die Erstattung beantragen.
Die Verlängerung der Bezugsdauer bietet Unternehmen eine finanzielle Entlastung in schwierigen Zeiten. Gleichzeitig bleiben Arbeitgeber in der Pflicht, aktiv an einer Lösung zur Beendigung der Kurzarbeit zu arbeiten. Die Maßnahme soll so Arbeitsplätze sichern und den Betrieben eine Perspektive bieten.