Die Grundsteuerreform von Bund und Land greift erstmalig 2025. Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 19. Dezember die aufkommensneutrale Umsetzung dieser Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 mit differenzierten Hebesätzen beschlossen. Das Land hat diese Differenzierungsmöglichkeit für NRW-Kommunen per Gesetz eingeführt. Im Ergebnis werden die Grundsteuereinnahmen der Stadt Bochum in Summe im Vergleich zur alten Gesetzeslage gleichbleiben.
Wie vom Rat beschlossen, wird die Stadt Bochum für die Grundsteuer B erstmals differenzierte Hebesätze für Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke anwenden. Der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke beträgt ab Januar 1.190 v. H. und für Wohngrundstücke 715 v. H. Der Hebesatz für die Grundsteuer A, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betriff, wird 374 v. H. betragen.
Obwohl die Gesamteinnahme der Stadt gleichbleibt, können die neu beschlossenen Hebesätze dazu führen, dass die Grundsteuer B, die für baulich genutzte Grundstücke an die Stadt zu entrichten ist, für einzelne Bürgerinnen und Bürger geringer oder auch höher ausfällt.
Die Stadt Bochum versendet die Grundsteuerbescheide am 30. Januar 2025.